U.v.Beckerath

3.11.32.       

 

Betrifft: Geschaeftsbedingungen einer Verrechnungsbank.

 

Vgl.3.5. v 25.8.32

 

Notizen fuer Herrn Dr. Zander.

 

1.) Der Entwurf ist vom 3.5.1932, als die 4 Gesetzentwuerfe noch nicht fertig waren. Ein paar Veraenderungen sind daher unvermeidlich. Das Datum: 15.8.1932.  bezeichnet nur das Datum der damals wiederholten Reinschrift.

 

2.) Der Entwurf ist nicht so unlogisch aufgebaut, wie es zunaechst scheinen koennte. No.1 behandelt die Auszahlung der Kreditbetraege, Nr. 2 das Tempo der Rueckzahlung, No.3 das Zahlungsmittel bei der Rueckzahlung, No.4 die Kreditunterlage, No. 5 die Verzinsung, No. 6 die "Ladenfundation", die allenfalls auch hinter No. 4 eingeschaltet werden koennte, da sie eigentlich mit zur Kreditunterlage gehoert, No. 7 die Verpflichtung der Bank zur Annahme der Schecks  (No. 6 betraf die Verpflichtung der Schuldner zur Annahme), No. 8 behandelt folgenden Fall: Der Schuldner verlaesst sich darauf, stets eine Verrechnungsmoeglichkeit zu haben. Die Bank aber schreibt aus irgendeinem Grunde die ihr eingereichten Schecks nicht gut. sondern zahlt sie in bar. Dann muss der Schuldner spaeter, um an seine Geschaeftsfreunde zahlen zu koennen, gesetzliche Zahlungsmittel anschaffen. Das kostet ihn vielleicht mehr, als er erwartet hatte. Die Verrechnungsbank aber muss in ihren Dispositionen trotzdem frei sein.

9.) Betrifft die Aufloesung von Guthaben, was nicht das Gleiche ist, wie die Frage der Zahlungsmittel, in denen evtl. die Auszahlung geschieht.

10. ist eine in Kanada uebliche Bestuermung, die ich fuer unerlaesslich halte.

11. ist ein Novum. muss aber hinein.

12 und 13 koennte man allenfalls zusammennehmen. Die Trennung ist aber besser. Obwohl 12 und 13 die Ladenfundation betreffen, behandeln sie doch nur etwas Technisches, waehrend die No. 6 das Rechtliche der Sache behandelt.

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Man kann die Bestimmungen in sehr vielfacher Weise gruppieren: ich wuerde es nicht fuer richtig halten, den ersten Entwurf nur deshalb abzulehnen, weil man es auch anders machen kann.

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Es ist noch folgendes zu beachten: Die Bank muss Werbeschriften und Geschaeftsbedingungen haben. Die Bedingungen koennen aber nicht gleichzeitig eine Werbeschrift sein. Warum nicht? Aus dem gleichen Grunde, aus dem die Eisenbahn nicht mit ihren Verkehrsbedingungen wirbt (die manchen vom Reisen abhalten koennten!), sondern mit huebschen Landschaftsbildern. anziehenden Reisebeschreibungen u. dgl. Auch die Post macht fuer Rundfunk, Telefon und Postscheckkonten nicht dadurch Reklame, dass sie die betreffenden Bedingungen herumschickt, sondern durch Prospekte, in welchen von den Bedingungen gar nichts erwaehnt ist. Versicherungs-Gesellschaften, Bausparkassen und Grossbanken verfahren ganz entsprechend. Also: Die Bedingungen sollten gar nichts enthalten, als was dazu dient, im Prozessfall eine fuer die VB guenstige Rechtslage zu schaffen. Alles andere, die Erklaerung vom Wesen der Verrechnungsbank, die Darlegung ihrer volkswirtschaftlichen und privatrechtlichen Vorteile etc. gehoert ganz ausschliesslich in den Prospekt.

 

      Fuer richtig wuerde ich es halten, die Bedingungen noch zu ergaenzen durch einen Abdruck der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, vor allem des vierten Gesetzentwurfs. Auch Versicherungsgesellschaften geben ja manchmal ihren Bedingungen die Form, dass sie alle gesetzlichen Bestimmungen, die in den Bedingungen erwaehnt sind, oder die zu wissen dem Versicherungsnehmer besonders nuetzlich ist, als Anhang abdrucken.

Nicht fuer richtig halten wuerde ich es, die neuen Bestimmungen in die Allgemeinen Bankbedingungen hineinzuarbeiten. Vielmehr sollte die VB die Allgemeinen Bankbedingungen irgend einer offiziell anerkannten Bank annehmen. z.B. der Provinzialbank ihres Distriktes oder auch der Reichsbank, und nur eine kurze Ergaenzung dazu liefern.

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Wenn einzelne Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs "theoretisch" erscheinen sollten oder "abwegig", oder wenn sie den bestehenden Vorurteilen zu wenig Konzessionen bieten sollten, so waere doch zu erwaegen, die betreffenden Bestimmungen nicht ohne weiteres zu streichen. Das ganze Verrechnungsverfahren, so wie wir es vorschlagen, ist etwas ganz und gar Neues, ist etwas ueber den § 387  BGB weit Hinausgehendes und hoechstens mit der Erfindung des Wechsels im Mittelalter zu vergleichen. Es ist gar nicht zu vermeiden, dass das auch in den Geschaeftsbedingungen zum Ausdruck kommt. Von den Bedingungen ist nur eines zu verlangen, dass sie naemlich die Verrechnungsidee klar und deutlich zum Ausdruck bringen, nicht aber, dass sie ausserdem noch der Beschraenktheit unserer Tagesgroessen Rechnung tragen. Wenn wir in der Beziehung Konzessionen machen, und es zeigt sich nachher, dass die Bank Verpflichtungen uebernommen hat, die sie nicht halten kann (was z.B. beim leisesten Rechtsanspruch auf Bareinloesung der Fall sein wuerde). dann wuerden die  "Fachleute" sagen:  Na ja - wir haben's ja gleich gesagt!!!

 

 

 

 

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First published in: Ulrich von Beckerath: Zur Freiheit, zum Frieden und zur Gerechtigkeit; Gesammelte Briefe, Papiere, Notizen, Besprechungen. PEACE PLANS 428-467 (Mikrofiche), Berrima, Australia, 1983. Page 538.